Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma A. Wonnemann GmbH in Herzebrock-Clarholz. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ergebenden Streitigkeiten, insbesondere auch solche aus Wechseln und Schecks, sind im ausschließlichen Gerichtsstand des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück bzw. Landgericht Bielefeld zu entscheiden. Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Vertragsinhalt

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachfolgenden Bedingungen, die durch die Auftragserteilung anerkannt werden und für alle künftigen Geschäftsverbindungen auch dann Geltung haben, wenn ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, Ergänzungen, sonstige Vereinbarungen sowie mündliche bzw. fernmündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind, sie gelten nur für das Geschäft, für das sie vereinbart wurden.
  2. Unsere Preise sind in EURO zu zahlen und verstehen sich zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten. Sofern bei Bestellung keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wurde, werden die Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer berechnet.
  3. Angebote, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend. Maße, Gewichte und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des Kunden bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen oder Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Lieferung

  1. Die angegebenen Liefertermine stellen jeweils die ungefähren Versandwochen der Ware dar. Sie sind nur dann ausnahmsweise verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Lieferfristen/Termine bezeichnet werden.
  2. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen / Termine setzt voraus, dass der Käufer seine Pflichten aus sämtlichen aktuellen Verträgen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls kann der Verkäufer eine vereinbarte Lieferfrist / Termin angemessen verlängern.
  3. Voraussetzung für Lieferpflicht ist die zweifelsfreie Kreditwürdigkeit des Käufers. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Konkursantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Scheck- oder Wechselproteste, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang oder ähnliche Umstände oder gerät der Besteller mit der Begleichung fälliger Rechnungen oder der Abnahme der Waren in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.
  4. Teillieferungen sind zulässig. Diese sind als abgeschlossene Einzellieferungen anzusehen und unterliegen als solche den Vertragsbedingungen. Vor Eingang des Rechnungsbetrages für eine Teillieferung ist der Verkäufer zur Fortsetzung der Lieferung nicht verpflichtet.
  5. Der Versand erfolgt unversichert auf alleinige Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lieferwerk bzw. Lager. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Mitarbeitern durchgeführt wird. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Versandkosten trägt der Käufer. Wird der Versand der Erzeugnisse auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich mit der Abnahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft die Ware auf Kosten des Käufers (auch bei Dritten) einzulagern.
  6. Sollten von Seiten des Vorlieferanten bestimmte Materialien nicht geliefert werden oder aufgrund des Auftragsbestandes die Fertigung einzelner Artikel ausfallen, so sind wir berechtigt, den erteilten Auftrag dahingehend zu ändern. Eine Gesamtannulierung von Seiten des Käufers ist ausgeschlossen.

§ 4 Lieferungsstörungen

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. die Lieferung längstens 8 Wochen zuzüglich einer 18-tägigen Nachlieferungsfrist hinauszuschieben. Das gleiche gilt für Betriebsstörungen, die durch unverschuldete Ereignisse, wie z.B. die Verknappung der Rohstoffzufuhr, Arbeitskämpfe, Sperrung des Lkw- und Eisenbahnverkehrs entstehen, selbst wenn der Verkäufer sich bei Eintritt solcher Ereignisse in Lieferverzug befindet. Die Verlängerung der Lieferfrist tritt nicht ein,  wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grunde der Lieferungsverzögerung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Schadensersatzansprüche sind im Fall der Ereignisse höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.

§ 5 Nachlieferungsfrist

  1. Nach Ablauf der Lieferfrist muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von mindestens 18 Wochentagen setzten. Nach Ablauf dieser Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Verkäufer wird nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn er während der Nachlieferungsfrist oder nach deren Ablauf den Käufer zur Erklärung darüber auffordert, ob dieser Vertragserfüllung verlangt und letzterer sich nicht unverzüglich äußert. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
  2. Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen, mit der Androhung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist beginnt an dem Tage, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben, E-Mail oder Telefax beim Verkäufer eingeht. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind die Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen spätestens binnen einer Ausschlussfrist von 10 Wochentagen, von Eingang der Sendung an gerechnet, zu rügen. Geht bei dem Verkäufer vor Ablauf dieser Frist keine Mängelrüge ein, gilt die Ware als mangelfrei und genehmigt. Sie gilt ebenfalls als genehmigt, wenn der Käufer im Falle einer Rüge die Ware auf Verlangen des Verkäufers nicht innerhalb einer Woche nach Ausspruch der Rüge zurücksendet. Die Beweislast für die Wahrung der Frist trägt der Käufer. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, gilt diese Regelung nur für offensichtliche Mängel. Unabhängig von der Kaufmannseigenschaft des Käufers gelten bei sogenannten versteckten Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Mangel dar.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Lieferung mangelfreier Ersatzware oder Nachbesserung innerhalb von 30 Wochentagen nach Rückempfang der Ware berechtigt. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Käufer.
  4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz können gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden, wenn eine realisierbare Möglichkeit der Inanspruchnahme Dritter besteht. Wird der Verkäufer durch Dritte wegen eines Produktfehlers der Ware auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Käufer dem Verkäufer gegenüber zum vollen Ausgleich verpflichtet, soweit er nicht den Beweis dafür führen kann, dass der Produktfehler auf ein zumindest grob fahrlässiges Verschulden der Verkäuferseite zurückzuführen ist. Dagegen hat der Verkäufer leichte Fahrlässigkeit seiner Organe bzw. leitenden Angestellten sowie grobe und leichte Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einen Produktionsfehler im Zusammenhang mit der vom Verkäufer gelieferten Ware zurückzuführen sind. Verstößt der Käufer gegen diese Informationspflicht, verliert er auch die Ausgleichsansprüche, die ihm aufgrund grob fahrlässigen Verschuldens des Verkäufers zustehen würden.
  5. Die Verjährungsfrist sämtlicher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers beträgt vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften 6 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung.

§ 7 Zahlungen

  1. Als Zahlungsziel wird ein Zeitraum von 10 Wochentagen vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung festgelegt. Zahlungen sind durch Überweisungen zu leisten. Maßgeblich für den Eingang ist das Datum der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers. Falls Schecks oder Wechsel gegeben werden sollten, ändert deren eventuelle Entgegennahme und Einlösung durch den Verkäufer nicht den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstermin. Insbesondere liegt hierin keine Stundung durch den Verkäufer. Die eventuelle Entgegennahme von Schecks oder Wechseln geschieht erfüllungshalber. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich aus unaufgefordert übersandten Schecks oder Wechseln zu befriedigen. Protestkosten, Diskontspesen und eventuelle Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Auch dann, wenn von dem Käufer gegebene Wechsel von dem Verkäufer nicht diskontiert werden sollten, ist er berechtigt, dem Käufer die banküblichen Diskontspesen in Rechnung zu stellen.
  2. Der Verkäufer ist abweichend von sämtlichen vorherigen ursprünglichen Zahlungs- und Lieferungsvereinbarungen berechtigt, die Ware nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme zu übergeben, wenn begründete Bedenken gegen die Bonität des Käufers auftreten.

§ 8 Zahlungs- und Annahmeverzug

  1. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Überziehungssatzes der Bank des Verkäufers berechnet.
  2. Die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen oder die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig. Kommt der Besteller mit seinen Abnahme- oder Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Rückstand, so werden sämtliche anderen Forderungen des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung in voller Höhe zur Zahlung fällig.
  3. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz, so kann er unter Vorbehalt der Geltendmachung tatsächlich höherer Kosten pauschal 35 % des Kaufpreises vom Käufer verlangen, bei abholbereit unverpackter Ware 80 %. Es steht dem Käufer frei, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  4. Falls der Käufer bestellte Ware nicht abnimmt, solche unberechtigt zurücksendet oder er von dem Verkäufer nicht beliefert werden kann, weil er mit seinen sonstigen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, ist der Verkäufer nach Ablauf einer Frist von 10 Wochentagen nach Absendung einer schriftlichen entsprechenden Ankündigung berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen oder den ihm entstandenen Verlust bei dem Besteller geltend zu machen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der sie betreffenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers.
  2. Eine Weiterveräußerung ‚der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig. Der Eigentumsvorbehalt ist an den Abnehmer weiterzuleiten. Der Veräußerungserlös sowie die Rechte des Bestellers gegen seinen Abnehmer gehen auf den Verkäufer über. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, dies dem Abnehmer anzuzeigen und dem Verkäufer alle zur Rechtsverfolgung dienlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen.
  3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so werden auf Verlangen des Käufers dem Verkäufer insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
  4. Der Besteller wird den Verkäufer umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an den vom Verkäufer gelieferten Gegenständen geltend machen sollte, und wird den Verkäufer unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Im Falle einer gerichtlichen Pfändung ist der Käufer verpflichtet, sofort den Verkäufer von der Pfändung zu unterrichten. Die Benachrichtigung muss enthalten, Anschrift des Gläubigers, Höhe der Schuldsumme, Aufstellung der gepfändeten Gegenstände, Versteigerungstermin und Anschrift des zuständigen Gerichtsvollziehers.
  5. Gerät der Besteller mit der Bezahlung des Kaufpreises in Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, die noch unbezahlte Ware vom Besteller herauszuverlangen und abzuholen. Macht der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch ist damit ein Rücktritt vom Vertrag nicht verbunden. Der Verkäufer hat nach Ablauf einer Frist von 10 Wochentagen nach Absendung einer schriftlichen entsprechenden Ankündigung berechtigt, über die Ware anderweitig zu verfügen oder den ihm entstandenen Verlust bei dem Besteller geltend zu machen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die sonstigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren schon hiermit diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.